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Unser Team

Mark Brozat

Rechtsanwalt

 

Ulrike Rüsch

Rechtsanwältin, FAinfFamR

 

Fabian Rüsch

Rechtsanwalt, FAfArbR, FAfVerkR, FAfVersR

 

Christian Matheja

Rechtsanwalt, LLM

 

 

Leistungen

 

An unseren Standorten in Rostock und Bad Doberan bieten wir Ihnen alle Dienstleistungen einer modern eingerichteten Rechtsanwaltskanzlei.

 

Wir beraten und vertreten unsere Mandanten sowohl gerichtlich als

auch außergerichtlich.

Engagement und konsequente Umsetzung gefundener Lösungen gehören zu unseren wesentlichen Grundsätzen

Rechtsanwälte
Brozat Rüsch Matheja
Büro Rostock:
John-Brinckman-Strasse 7
18055 Rostock
0381 / 490 66 66
0381 / 499 77 33
kanzlei-ruesch@online.de
 
Büro Bad Doberan
Severinstrasse 4
18209 Bad Doberan
038203 / 13 13 4
ramatheja@hanselawyer.de
 
 
Aktuelles & Veröffentlichungen

Zu den Verkehrssicherungspflichten gegenüber Kindern

Der Umfang der gebotenen Aufsicht über Minderjährige bestimmt sich nach deren Alter, Eigenart und Charakter, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach richtet, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um Schädigungen zu verhindern.

Das Maß der geschuldeten Aufsicht erhöht sich mit der Gefahrträchtigkeit der konkreten Situation. Spielen Kinder in der Nähe von Straßen oder in der Nähe gefährlicher Gegenstände, ist mehr Aufsicht angebracht als innerhalb eines abgegrenzten, risikoarmen Bereichs.

Kleinkinder bedürfen ständiger Aufsicht, damit sie sich nicht Gefahren in ihrer Umgebung aussetzen, die sie aufgrund ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit noch nicht erkennen und beherrschen können. Diese Gefahren sind für sie allgegenwärtig; sie können schon aus Gegebenheiten erwachsen, die für jeden anderen gänzlich ungefährlich sind.

(BGH, Urteil v. 19.1.2021-VI ZR 194/18)

BGH zum Kinderzuschlag

 

Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ist unterhaltsrechtlich in voller Höhe als Einkommen des Kindes zu behandeln und nicht als Einkommen der Eltern. Eine Aufteilung in einen Barunterhalts– und einen Betreuungsunterhaltsteil findet nicht statt.

 

(BGH, Beschluss vom 28.10.2020 – XII ZB 512/19)

Entschädigung bei Flugverspätung

 

Der EuGH stärkt Fluggastrechte bei Anschlussflügen. Mit seiner Entscheidung vom 11.07.2019, AZ.  C 502/18 hat der EuGH festgestellt, dass bei Flügen mit Umstiegen der Anbieter des 1. Fluges für Verspätungen eines Anschlussfluges haftet. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft, bei der die Verspätung aufgetreten ist, gar nicht ihren Sitz innerhalb der EU hat. Es komme in solchen Fällen nur darauf an, dass die verschiedenen Flüge Gegenstand einer einheitlichen Buchung gewesen sind. Einen Schadenersatz gibt es also dann bereits, wenn der erste Flug im Gebiet eines EU-Mitgliedstaates startet, pünktlich durchgeführt wird, aber der Anschlussflug von einer Fluggesellschaft durchgeführt wird, die ihren Sitz außerhalb der EU hat und hier die Verspätung auftritt.

Ausreichend ist es also, dass ein Luftfahrtunternehmen im Rahmen einer einzigen Buchung Anschlussflüge anbietet, selber aber nur einen der Teilflüge auch tatsächlich durchführt.

 

Tätigkeitsfelder


Arbeitsrecht

Familien- und Erbrecht

Verkehrs- und Versicherungsrecht

Strafrecht / OWi

 

Vertragsrecht

 

Baurecht

 

Mietrecht

 

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