Unser Team
Mark Brozat
Rechtsanwalt
Ulrike Rüsch
Rechtsanwältin, FAinfFamR
Fabian Rüsch
Rechtsanwalt, FAfArbR, FAfVerkR, FAfVersR
Christian Matheja
Rechtsanwalt, LLM
Leistungen
An unseren Standorten in Rostock und Bad Doberan bieten wir Ihnen alle Dienstleistungen einer modern eingerichteten Rechtsanwaltskanzlei.
Wir beraten und vertreten unsere Mandanten sowohl gerichtlich als
auch außergerichtlich.
Engagement und konsequente Umsetzung gefundener Lösungen gehören zu unseren wesentlichen Grundsätzen
Rechtsanwälte
Brozat Rüsch Matheja
Büro Rostock:
John-Brinckman-Strasse 7
18055 Rostock
0381 / 490 66 66
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Büro Bad Doberan
Severinstrasse 4
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Aktuelles & Veröffentlichungen

Geringere Nachtarbeitszuschläge bei notwendiger Nachtarbeit möglich
Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf einen angemessenen Zuschlag für Nachtarbeit. Dieser Zuschlag soll den Arbeitnehmer in einem gewissen Umfang für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigen und außerdem Nachtarbeit für Arbeitgeber weniger attraktiv machen.
Ein Zuschlag in Höhe von 25 % auf das Bruttoentgelt oder die Gewährung einer entsprechenden Zahl von bezahlten freien Tagen stellt einen angemessenen Ausgleich dar. Wird die Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit erbracht, erhöht sich der Anspruch in der Regel auf 30 %.
Ist Nachtarbeit aber aufgrund überragender Gründe des Gemeinwohls, z.B. in der Krankenpflege, unvermeidbar kann der mit dem Nachtarbeitszuschlag verfolgte Zweck, Nachtarbeit für Arbeitgeber weniger attraktiv zu machen, nicht erreicht werden. In diesem Fall kann deshalb auch ein geringerer Zuschlag angemessen sein.
(BAG, Urteil v. 15.07.2020 – AZR 123/19)

BGH zum Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ist unterhaltsrechtlich in voller Höhe als Einkommen des Kindes zu behandeln und nicht als Einkommen der Eltern. Eine Aufteilung in einen Barunterhalts– und einen Betreuungsunterhaltsteil findet nicht statt.
(BGH, Beschluss vom 28.10.2020 – XII ZB 512/19)
Entschädigung bei Flugverspätung
Der EuGH stärkt Fluggastrechte bei Anschlussflügen. Mit seiner Entscheidung vom 11.07.2019, AZ. C 502/18 hat der EuGH festgestellt, dass bei Flügen mit Umstiegen der Anbieter des 1. Fluges für Verspätungen eines Anschlussfluges haftet. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft, bei der die Verspätung aufgetreten ist, gar nicht ihren Sitz innerhalb der EU hat. Es komme in solchen Fällen nur darauf an, dass die verschiedenen Flüge Gegenstand einer einheitlichen Buchung gewesen sind. Einen Schadenersatz gibt es also dann bereits, wenn der erste Flug im Gebiet eines EU-Mitgliedstaates startet, pünktlich durchgeführt wird, aber der Anschlussflug von einer Fluggesellschaft durchgeführt wird, die ihren Sitz außerhalb der EU hat und hier die Verspätung auftritt.
Ausreichend ist es also, dass ein Luftfahrtunternehmen im Rahmen einer einzigen Buchung Anschlussflüge anbietet, selber aber nur einen der Teilflüge auch tatsächlich durchführt.
Tätigkeitsfelder
Arbeitsrecht
Familien- und Erbrecht
Verkehrs- und Versicherungsrecht
Strafrecht / OWi
Vertragsrecht
Baurecht
Mietrecht