top of page

Archiv

Hier finden Sie ältere Texte aus unserer Rubrik "Aktuelles & Veröffentlichungen"

Geringere Nachtarbeitszuschläge bei notwendiger Nachtarbeit möglich

Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf einen angemessenen Zuschlag für Nachtarbeit. Dieser Zuschlag soll den Arbeitnehmer in einem gewissen Umfang für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigen und außerdem Nachtarbeit für Arbeitgeber weniger attraktiv machen.

Ein Zuschlag in Höhe von 25 % auf das Bruttoentgelt oder die Gewährung einer entsprechenden Zahl von bezahlten freien Tagen stellt einen angemessenen Ausgleich dar. Wird die Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit erbracht, erhöht sich der Anspruch in der Regel auf 30 %.

Ist Nachtarbeit aber aufgrund überragender Gründe des Gemeinwohls, z.B. in der Krankenpflege, unvermeidbar kann der mit dem Nachtarbeitszuschlag verfolgte Zweck, Nachtarbeit für Arbeitgeber weniger attraktiv zu machen, nicht erreicht werden. In diesem Fall kann deshalb auch ein  geringerer Zuschlag angemessen sein.

(BAG, Urteil v. 15.07.2020 – AZR 123/19)

Kindesunterhalt verringert sich ab Juli 2019

Seit Juli beträgt das Kindergeld 204,00 € je Kind. Damit verringert sich die Unterhaltszahlung für das 1. und 2. Kind um jeweils 5,00 € im Vergleich zum Januar 2019.

 

Entschädigung bei Flugverspätung

 Der EuGH stärkt Fluggastrechte bei Anschlussflügen. Mit seiner Entscheidung vom 11.07.2019, AZ.  C 502/18 hat der EuGH festgestellt, dass bei Flügen mit Umstiegen der Anbieter des 1. Fluges für Verspätungen eines Anschlussfluges haftet. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft, bei der die Verspätung aufgetreten ist, gar nicht ihren Sitz innerhalb der EU hat. Es komme in solchen Fällen nur darauf an, dass die verschiedenen Flüge Gegenstand einer einheitlichen Buchung gewesen sind. Einen Schadenersatz gibt es also dann bereits, wenn der erste Flug im Gebiet eines EU-Mitgliedstaates startet, pünktlich durchgeführt wird, aber der Anschlussflug von einer Fluggesellschaft durchgeführt wird, die ihren Sitz außerhalb der EU hat und hier die Verspätung auftritt.

Ausreichend ist es also, dass ein Luftfahrtunternehmen im Rahmen einer einzigen Buchung Anschlussflüge anbietet, selber aber nur einen der Teilflüge auch tatsächlich durchführt.

 

Auslesen von Fahrzeugdaten nach Unfall

Die Weigerung des Versicherungsnehmers nach einem Unfall mit unklarem Unfallhergang die Fahrzeugdaten auslesen zu lassen, stellt eine arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheiten dar und kann zur Leistungsfreiheit der Vollkaskoversicherung führen.

In modernen Fahrzeugen wird eine Vielzahl von Daten gespeichert. Besteht die Möglichkeit diese auszulesen muss der Versicherungsnehmer dies ermöglichen, soweit ihm dies zumutbar ist, um seiner Aufklärungsobliegenheiten gegenüber dem Vollkaskoversicherer nachzukommen.

OLG Köln, Beschl. V. 8.7.2020 – 9 U 111/20

 

Zur Haftung bei einer Kollision zwischen linksaabiegendem und überholendem Fahrzeug:

1. Gegen einen nach links in ein Grundstück abbiegenden spricht bei einer Kollision mit dem nachfolgenden, überholenden Verkehr der Beweis des ersten Anscheins.
Die Betriebsgefahr desjenigen, der unter Außerachtlassung der Sorgfalt des § 9 Abs. 5 StVO in ein Grundstück abbiegt, ist in der Regel doppelt so hoch zu bewerten wie die Betriebsgefahr desjenigen, der den Ableger in unzulässiger Weise überholt.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 2.4.2019 - 1 U 108/18)

2. Allein die Verringerung der Geschwindigkeit eines vorausfahrenden Fahrzeugs führt nicht zum Vorliegen einer unklaren Verkehrslage, wenn keine weiteren Umstände hinzutreten, die auf ein unmittelbar bevorstehendes Abbiegen des vorausfahrenden Fahrzeuges nach links hindeuten. Dies gilt selbst dann, wenn das vorausfahrende Fahrzeug sich bereits zur Straßenmitte eingeordnet hat.
(OLG Brandenburg, Urteil vom 28.11.2019 - 115/17)

Zur Auflage ein Fahrtenbuch zu führen:

1. Die unbeantwortete Übersendung zweier Anhörungsbogen reicht nicht aus, um von der Unmöglichkeit der Ermittlung des Fahrzeugführers auszugehen, wenn der Adressat den Empfang der Anhörungsbögen bestreitet. Die Fahrtenbuchauflage ist unwirksam.

(VG Hamburg, Beschl. V. 27.2.2019) 

2. Wenn der Bußgeldbehörde rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist die vollständigen Personalien des Fahrzeugführers mitgeteilt werden und hinreichend sicher ist, dass diese Person das Fahrzeug geführt hat, ist eine Fahrtenbuchauflage unwirksam. Das gilt auch für den Fall, dass die Verfolgung des Verkehrsverstoßes daran scheitert, dass es sich um eine Person aus einem Land außerhalb der Europäischen Union handelt.

(BayVGH, Urt. V. 1.4.2019).

 

Unterhaltsänderungen ab Januar 2019

Seit dem 01.01.2019 haben sich die Unterhaltsansprüche für Trennungskinder geändert. Der Unterhalt für ein minderjähriges Kind im Alter von 0-5 Jahren beträgt jetzt mindestens 354,00 €. 

Bei der Unterhaltsberechnung ist jedoch das hälftige Kindergeld in Abzug zu bringen. Es beträgt derzeit für das 1. und 2. Kind noch 194,00 €, für das 3. Kind 200,00 € und für das

4. Kind 225,00 €. 


Diese Beträge ändern sich zum 01.07.2019. Dann wird das Kindergeld angehoben. Für das 1. und 2. Kind werden 204,00 € gezahlt, für das 3. Kind 210,00 € und für das 4. Kind 235,00 €.

Dies bedeutet, dass ab dem Sommer der Unterhalt im Vergleich zum vorangegangenen Jahr fast unverändert bleibt. Die Differenzen sind bei den verschiedenen Einkommens- und Altersgruppen allerdings unterschiedlich hoch, so dass eine regelmäßige Überprüfung der Unterhaltszahlungen auch weiterhin wichtig ist.

 

Elternteilzeit - Wirkung der Ablehnung

Klagt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer auf Zustimmung zu einer zuvor erfolglos beantragten Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit, kann der Arbeitgeber im Prozess nur solche der Elternzeit entgegenstehenden Gründe einwenden, auf die er sich bereits in seinem form- und fristgerechten Ablehnungsschreiben berufen hat.

(BAG, Urteil v. 11.12.2018 - 9 AZR 298/18)

 

Elternzeit - Kürzung von Urlaubsansprüchen

Arbeitgeber dürfen während einer Elternzeit erworbene Urlaubsansprüche kürzen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Der gesetzliche Urlaubsanspruch besteht auch für den Zeitraum der Elternzeit, er kann jedoch vom Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG gekürzt werden. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG steht im Einklang mit dem Unionsrecht.

Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitgeber die Kürzung zuvor angekündigt hat. Möchte der Arbeitgeber von seiner Befugnis Gebrauch machen, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen, muss er eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben. Dazu ist es ausreichend, dass für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will.

(BAG, Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 362/18)

Uneingeschränkte Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen sind unwirksam

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verjähren in der Regel nach drei Jahren. Arbeitgeber versuchen diese Frist abzukürzen. Bis zu einer Dauer von drei Monaten kann dies grundsätzlich zulässig sein. Es gibt aber Einschränkungen.

 

So hat das Bundesarbeitsgericht aktuell entschieden, dass eine vom Arbeitgeber vorformulierte Ausschlussklausel, die auch den gesetzlichen Mindestlohn erfasst, intransparent und insgesamt unwirksam ist, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2014 geschlossen wurde.

Arbeitgeber sollten bei Neuabschluss von Arbeitsverträgen auf eine den aktuellen Erfordernissen entsprechende Formulierung achten. Arbeitnehmer können im Streitfall von der Unwirksamkeit profitieren.

 

(BAG, Urt. v. 18.09.2018 - 9 AZR 162/18)

 

Fußgänger haben auf den Radverkehr Rücksicht zu nehmen:

Radwege sind Bestandteil von öffentlichen Straßen. Dies gilt auch, wenn sie im Bereich einer Ampelanlage um diese herumgeführt werden. Es gelten deshalb auf ihnen die Regeln der Vorfahrt.

Fußgänger haben deshalb beim Überqueren eines solchen farblich gekennzeichneten Radweges auf Fahrradfahrer Rücksicht zu nehmen. Es gelten dieselben Sorgfaltspflichten wie beim Überschreiten von Fahrbahnen.

 

Betritt ein Fußgänger einen Radweg ohne Beachtung der erforderlichen Sorgfalt und kommt es hier zu einem Unfall haftet der Fußgänger dem Radfahrer. Radfahrer ihrerseits haben ihre Geschwindigkeit, insbesondere wenn an Ampelanlagen mit Fußgängern zu rechnen ist anzupassen. Anderenfalls trifft sie eine Mitschuld. Diese hat das OLG Hamm in einer aktuellen Entscheidung mit 50 % bewertet. 

 

(OLG Hamm, Urt. v. 19.01.2018 - 26 U 53/17)

Elterliche Sorge

Nicht immer hat der Vater das Recht auf ein gemeinsames Sorgerecht.

 

Das Bundesverfassungsgericht  hat mit Beschluss vom 22.03.2018 entschieden, dass das Elternrecht des Vaters durch die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für die 15 und 17 Jahre alten Söhne auf deren Mutter nicht verletzt ist, wenn das Beschwerdegericht das Vorliegen der für eine gemeinsame Sorge notwendigen Konsensfähigkeit der Eltern geprüft und verneint hat und die Sorgerechtsregelung dem Willen der beiden Söhne entspricht.

Für eine gemeinsame Sorge ist es mithin erforderlich, dass sich die Eltern miteinander verständigen können und gemeinsam Lösungen finden können.

Wenn eine Kommunikation nicht möglich ist, scheidet ein gemeinsames Sorgerecht aus. Das Elternrecht des Vaters ist dann nicht verletzt.

Der Bundesgerichtshof hat über die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel entschieden:

Eine permanente anlasslose Aufzeichnung der Fahrstrecke ist zur Wahrnehmung von  Beweis-sicherungsinteressen nicht erforderlich und damit datenschutzrechtlich unzulässig, denn es ist technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgesche-hens zu gestalten.

Dennoch kann eine solche Videoaufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar sein. Die Unzulässigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden.

 

(BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17)

Neue Unterhaltstabelle ab Januar 2018

Seit dem 01.01.2018 haben sich die Unterhaltsansprüche für Trennungskinder verändert. Es sind nicht nur die Unterhaltsbeträge verändert worden, sondern auch die Einkommens-gruppen angepasst worden.

Die erste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle reichte früher bis 1.500,00 €. Jetzt sind in der ersten Einkommensgruppe Einkommen bis 1.900,00 € erfasst. Der zu zahlende Unterhalt beträgt in dieser Gruppe für Kinder bis zum 5. Lebensjahr 348,00 €.

In Abzug zu bringen ist das hälftige Kindergeld, welches ab Januar ebenfalls erhöht wurde,

dies sind 97,00 €.

 

Im Hinblick auf die Neuordnung der Einkommensgruppen ist es für Unterhaltsverpflichtete wichtig, die Höhe der Unterhaltszahlung überprüfen zu lassen. Rückwirkend sind Änderungen nicht durchsetzbar. Abänderungen sind möglich, wenn sich der zu zahlende Unterhalt um 10% nach oben oder unten verändert hat.

 

Die nächste Abänderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 01.01.2019 erfolgen.

Schäden sind der Kaskoversicherung auch zu melden, wenn diese zunächst beim Unfallgegner geltend gemacht werden sollen:

Meldet der Versicherungsnehmer einen Kaskoschaden erst knapp sechs Monate nach dem Schadenereignis, so entlastet ihn nicht, wenn er zunächst von durchsetzbaren Schadenersatz-ansprüchen gegen einen Dritten ausgegangen ist.

Die Vollkaskoversicherung ist wegen der durch den Versicherungsnehmer vorsätzlichen Verletzung der Obliegenheit, den Schaden gemäß der im Streitfall vereinbarten Versicherungsbedingungen innerhalb einer Frist von einer Woche zu melden, leistungsfrei.

(OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2017 - 20 U 42/17)

Volljährigenunterhalt/Ausbildungsunterhalt in den sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen

Der BGH ist bei der Bewilligung von Ausbildungsunterhalt sehr großzügig. Gefordert ist eine Einheitlichkeit der Ausbildung.  Dies bedeutet, dass ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Abitur, Lehre und Studium gegeben sein muss. Selbst wenn der Volljährige nach Abschluss der Lehre für einen begrenzten Zeitraum in dem erlernten Beruf gearbeitet hat, kann bei der dann folgenden Aufnahme eines Studiums immer noch ein Unterhaltsanspruch bestehen.

In dem zu entscheidenden Fall wurde dies angenommen, weil das Kind aufgrund eines schlechten Abiturs nicht sogleich das Medizinstudium aufnehmen konnte, sich aber durchgehend beworben hat. In der Zwischenzeit wurde dann eine Ausbildung zur anästhesietechnischen Assistentin gemacht. In diesem Beruf wurde auch eine gewisse Zeit gearbeitet, bis dann ein Studienplatz zur Verfügung stand.

 

Nach alledem gibt es keine feste Altersgrenze für die Aufnahme und die Beendigung einer Ausbildung, ab deren Erreichen der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt. Allerdings werden die Eltern insoweit geschützt, als die Leistung von Ausbildungsunterhalt in den Grenzen der elterlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeiten noch zumutbar sein muss. Dabei wird die Zumutbarkeit nicht nur durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern bestimmt, sondern auch durch die Frage, ob und inwieweit die Eltern damit rechnen müssen, dass ihr Kind weitere Ausbildungsstufen anstrebt. Die Elternverantwortung tritt grundsätzlich immer zurück, je älter ein Kind bei Aufnahme einer weiteren Ausbildung ist und je eigenständiger es seine Lebensverhältnisse gestaltet.

Es ist also zu beachten, inwieweit der Elternteil in die Entscheidung der Ausbildung einbezogen wurde oder zumindest davon in Kenntnis gesetzt wurde. In dem vorliegenden Fall wusste der unterhaltspflichtige Vater von dem Studienwunsch des Kindes nichts, da sich sein Kind seit dem 16. Lebensjahr nicht mehr gemeldet hatte und kein Kontakt zum Vater gepflegt wurde. Erst 7 Jahre nach Abschluss des Abiturs sollte der Vater dann in Anspruch genommen werden. Dies lehnte der BGH ab, weil der Kindesvater über die beruflichen Planungen nicht informiert worden war .

Je älter das unterhaltsberechtigte Kind also ist, umso wichtiger ist eine Absprache mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil. Stets wird es wichtig sein, den Einzelfall genau zu betrachten. Hierzu stehen wir mit anwaltlichem Rat zur Verfügung.

(BGH Entscheidung vom 03.05.2017 XII ZB 415/16)

 

Ersatz der Anwaltskosten zur Unfallschadenregulierung:

Bei Schadenersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen lässt sich ohne juristischen Beistand der tatsächlich geschuldete Schadensersatz nicht feststellen.

Die Rechtsprechung, die besonders ausdifferenziert und ständigen Wechseln und neuen Wendungen unterworfen ist, ist so unübersichtlich, dass der Geschädigte regelmäßig anwaltlicher Hilfe Bedarf. Die hierfür entstehenden Kosten sind deshalb vom Schädiger, zu erstatten.

(vgl. AG Bielefeld, Urt. v. 3.5.2017)

Nicht jede Fahrt unter Cannabiseinfluss führt zur Entziehung der Fahrerlaubnis:

Bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten kann die Fahrerlaubnisbehörde nach einer erstmaligen, als Ordnungswidrigkeit geahndeten Fahrt mit einem KFZ unter der Wirkung von Cannabis grds. nicht ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen von der Nichteignung zum Führen von KFZ ausgehen und die Fahrerlaubnis entziehen. Vielmehr sieht § 14 Abs. 1 S. 3 FeV hierfür die Anordnung einer MPU im Ermessenswege vor

BayVGH, Urt. v. 25.4.2017

Mehr Unterhalt für Trennungskinder:

Seit dem 01.01.2017 haben sich die Unterhaltsansprüche für Trennungskinder erhöht. So beträgt der Mindestunterhalt für Kinder bis zum 5. Lebensjahr jetzt 342,00 €. Der Anspruch für 6 – 11 jährige wurde auf 393,00 € angehoben. 12 – 17 jährige bekommen 460,00 €. Volljährige Kinder die studieren und nicht bei ihren Eltern wohnen haben unverändert einen Anspruch auf 735,00 €.

Auch das Kindergeld wurde erhöht. für ein erstes und zweites Kind beträgt das Kindergeld

192,00 €. Für ein drittes Kind 198,00 € und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 223,00 € monatlich.

Es ist daher sinnvoll, regelmäßig zu überprüfen, ob der Kindesunterhalt noch in zutreffender Höhe gezahlt wird. Rückwirkend sind Änderungen nicht durchsetzbar. Der Unterhaltspflichtige muss also möglichst rasch informiert werden. Erst mit der Aufforderung zur Zahlung eines höheren Unterhaltes wird der Unterhaltsschuldner in Verzug gesetzt. Sinnvoll kann es auch sein, ältere Titel (Gerichtsurteile, Vergleiche oder Jugendamtsurkunden) zu überprüfen. Wenn der Unterhalt nicht in dynamisierter Form festgesetzt worden ist kann sich die Möglichkeit zur Abänderung ergeben.

 

Die nächste Abänderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 01.01.2018 erfolgen.

Rechts vor Links, "Halbe-Vorfahrt":

An Kreuzungen mit "rechts vor links" muss der an sich Vorfahrtsberechtigte sich der Kreuzung mit mäßiger Geschwindigkeit nähern und hat sich darauf einzustellen, notfalls rechtzeitig anhalten zu können, weil er seinerseits den im Verhältnis zu ihm von rechts kommenden Vorfahrt gewähren muss. Diese mit "Halbe-Vorfahrt" bezeichnete Situation dient auch dem Schutz des von links kommenden.

Hält sich der Vorfahrtsberechtige hieran nicht und kommt es zu einem Unfall haftet er für den Schaden des von links kommenden grundsätzlich mit. 

Das Kammergericht hat jetzt entschieden, dass dieser Haftungsgrundsatz nur für nach rechts schlecht einsehbare Kreuzungen gilt.

KG, Urteil vom 21.9.2016 - 29 U 45/15

 

Verkauf des Unfallfahrzeugs, Restwert:

Der Geschädigte darf sein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Fahrzeug zu dem Preis verkaufen, den der eingeschaltete Sachverständige in seinem Gutachten ermittelt hat. Er muss nicht abwarten, bis die gegnerische Haftpflichtversicherung von dem Gutachten Kenntnis erlangt hat um hierzu Stellung zu nehmen und ggfs. ein besseres Restwertangebot vorzulegen.

BGH, Urteil v. 27.9.2016 - VI ZR 673/15

 

Gesetzlicher Mindestlohn:

Ab dem 1. Januar 2017 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn brutto 8,84 Euro je Zeitstunde.

Die Anhebung des Mindestlohns beruht auf dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom 28. Juni 2016. Die Kommission hatte mit dem Mindestlohngesetz den Auftrag erhalten, erstmals zum 1. Januar 2017 über die Anpassung des Mindestlohns zu entscheiden und der Bundesregierung einen entsprechenden Vorschlag zu machen.

Sie wird dies nun alle zwei Jahre tun.

 

Elterngeld bei gemischten Einkommen aus selbständiger und nicht selbständiger Tätigkeit

Die Klägerin bezog neben ihrem Gehalt aus einer abhängigen Beschäftigung Gewinneinkünfte aus dem Betrieb einer Solaranlage. Die Beklagte berechnete deshalb das Elterngeld für ihr im August 2013 geborenes Kind auf der Grundlage des letzten steuerlichen Veranlagungszeitraums, dem Jahr 2012. Die Einkünfte der Klägerin im Jahr 2013 blieben damit außer Betracht. Für nicht selbständige Tätigkeit ist sonst nur der Zeitraum der letzten 12 Monate vor der Geburt für die Berechnung des Elterngeldes entscheidend.

 

Anders als die Vorinstanzen hat der Senat des BSG die Wahl dieses Bemessungszeitraumes bestätigt und auf die Revision der Beklagten, die auf höheres Elterngeld gerichtete Klage abgewiesen. Das BSG führt aus, dass es keine gesetzliche Grundlage gibt, um den Bemessungszeitraum auf die 12 Monate vor dem der Geburt des Kindes zu verschieben.

Diese gesetzliche Regelung verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Die Unterschiede zwischen Einkünften aus selbständiger und nicht selbständiger Tätigkeit rechtfertigen es, dass der Gesetzgeber unterschiedliche Bemessungszeiträume gewählt hat. Die sich daraus, in atypischen Fällen wie dem der Klägerin, ergebenden Härten, sind durch die Befugnis des Gesetzgebers gedeckt, im Interesse eines effizienten Verwaltungsvollzugs typisierende Regelungen zu erlassen. Diese ermöglichen den Elterngeldbehörden in vielen Fällen die Gewinnfeststellung der Behörden zu übernehmen. Die von den Vorinstanzen geforderte Härteklausel für atypische Konstellationen würde dagegen die Elterngeldstellen mit komplizierten Vergleichsberechnungen belasten.

Das BSG führt hierzu aus, dass dieses Vorgehen das gesetzgeberische Konzept der Verwaltungs-vereinfachung weitgehend vereiteln würde. In dem entschiedenen Fall sei die Klägerin auch nicht unzumutbar belastet worden, weil sie auf der Grundlage ihres Einkommens im Bemessungszeitraum Elterngeld in voller Höhe nach der gesetzlichen Ersatzrate erhalte.

(BSG, Pressemitteilung vom 21.06.2016 zur Entscheidung vom 21.06.2016, B 10 EG 8/15R)

 

Teilnahme an einem Personalgespräch während der Arbeitsunfähigkeit:

Ein durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhinderter Arbeitnehmer ist regelmäßig nicht verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen.

 Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers umfasst die Pflicht zur Teilnahme an einem vom Arbeitgeber während der Arbeitszeit im Betrieb angewiesenen Gespräch, dessen Gegenstand Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Arbeitsleistung ist, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht anderweitig festgelegt sind (§ 106 Satz 1 GewO) . Da der erkrankte Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen muss, ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen oder sonstige, mit seiner Hauptleistung unmittelbar zusammenhängende Nebenpflichten zu erfüllen.

(BAG, Pressemitteilung vom 2.11.2016 zum Urteil Az: 10 AZR 596/15)

 

Gesetzlicher Mindestlohn für Bereitschaftszeiten:

Das Bundesarbeitsgericht hat am 29.06.2016 entschieden, daß der gesetzliche Mindestlohn für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen ist.

Zur vergütungspflichtigen Arbeit rechnen auch Bereitschaftszeiten, während derer sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort, egal ob innerhalb oder außerhalb des Betriebes, bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen.

(BAG, Urteil vom 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15)

Trennungskinder bekommen mehr Unterhalt:

Seit dem 01.01.2016 haben sich die Unterhaltsansprüche für Trennungskinder erhöht. So beträgt der Mindestunterhalt für Kinder bis zum 05. Lebensjahr 335,00 €. Der Anspruch für 6 – 11 Jährige wurde auf 384,00 € angehoben. 12 – 17 Jährige bekommen 450,00 €. Volljährige Kinder die studieren und nicht bei ihren Eltern wohnen, haben seit Januar 2016 einen Anspruch auf 735,00 €. Es ist daher sinnvoll, regelmäßig zu überprüfen, ob der Kindesunterhalt noch in zutreffender Höhe gezahlt wird. Rückwirkend sind Änderungen nicht durchsetzbar. Der Unterhaltspflichtige muss also möglichst rasch informiert werden. Erst mit der Aufforderung zur Zahlung eines höheren Unterhaltes wird der Unterhaltsschuldner in Verzug gesetzt. Sinnvoll kann es auch sein, ältere Titel (Gerichtsurteile, Vergleiche oder Jugendamtsurkunden) zu überprüfen. Wenn der Unterhalt hier nicht dynamisiert festgesetzt worden ist, so können sich hier Möglichkeiten zur Abänderung ergeben. Auch für den Unterhaltspflichtigen hat es Änderungen gegeben. So ist der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) über die Jahre auf derzeit 1.080,00 € gegenüber minderjährigen Kindern angestiegen. Gegenüber volljährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt 1.300,00 €.

 

Eine Abmahnung bedeutet in der Regel Kündigungsverzicht bezogen auf den abgemahnten Sachverhalt:

Der Arbeitgeber kann auf das Recht zum Ausspruch einer Kündigung nach Entstehung des Kündigungsrechts durch eine entsprechende Erklärung verzichten. Ein solcher Verzicht ist ausdrücklich oder konkludent, das heißt durch ein entsprechendes Verhalten möglich.

Im Ausspruch einer Abmahnung liegt regelmäßig der konkludente Verzicht auf das Recht zur Kündigung aus den gerügten Gründen. Dies gilt nur dann nicht, wenn aus der Abmahnung selbst oder den Umständen zu entnehmen ist, dass der Arbeitgeber die Angelegenheit mit der Abmahnung nicht als erledigt ansieht.

(BAG, Urteil vom 19.11.2015 - 2 AZR 217/15)

 

Geschädigter muss Restwertangebote des Versicherers nicht annehmen:

Das Landgericht Gießen hat durch Urteil vom 28.01.2016 – Az.: 5 O 212/15 – entschieden, dass der Geschädigte dann, wenn er den Restwert entsprechend den Anforderungen, die der BGH hierzu stellt, durch Einholung von drei Restwertangeboten des regionalen Marktes ermittelt hat, das Fahrzeug zu dem von dem Gutachter ermittelten Restwert veräußern kann und sich nur diesen anrechnen lassen muss. Der Geschädigte kann vom Schädiger nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt für spezialisierte Restwertaufkäufe erzielt werden könnte. Eine Verpflichtung des Geschädigten, vor dem Verkauf seines Fahrzeugs dem Haftpflichtversicherer das von ihm beauftragte Schadensgutachten zugänglich zu machen und ihm einen gewissen Zeitraum zum Nachweis höherer Restwertangebote einzuräumen, sieht das LG Gießen nicht.

 

Diebstahl, Beweislast im Versicherungsfall:
 Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast bereits dann, wenn er das äußere Bild einer Entwendung beweist, also Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung den Schluss auf die Entwendung zulassen; dazu gehört neben der Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sache (sog. Beutenach-weis), dass – abgesehen von den Fällen des Nachschlüsseldiebstahls – Einbruchs-spuren vorhanden sind. Ist dem Versicherungsnehmer dieser Beweis gelungen, so ist es Sache des Versicherers, seinerseits zu beweisen, dass der Versicherungsfall nur vorgetäuscht war, wobei auch dem Versicherer Beweiserleichterungen zukommen. Für den Gegenbeweis erforderlich ist lediglich der Nachweis konkreter Tatsachen, die allerdings nicht nur mit hinreichender, sonder mit höherer Wahrscheinlichkeit darauf schließen lasse, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist (BGH IV ZR 171/13).

Lohn zu spät gezahlt, das kann teuer werden:

Der Arbeitgeber hatte den Lohn nicht rechtzeitig gezahlt. Dadurch war der Arbeitnehmer mit der Tilgung seines Immobiliendarlehens in Verzug geraten. Das Kreditinstitut hat den Kredit deshalb fällig gestellt und die Immobilie zwangsversteigert. Der rückständige Lohn betrug 1804.04 Euro, der Schaden durch die Zwangsversteigerung über 76.000 Euro. Diesen hat der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ersetz verlangt.

Zu Recht wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden hat:

Es liegt nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass die Finanzierung einer Immobilie gefährdet ist wenn der geschuldete Lohn nicht pünktlich gezahlt wird. Es ist Sache des Arbeitgebers dafür Sorge zu tragen, daß der Lohn pünktlich gezahlt wird."

(LAG Rheinland-Pfalz 2 Sa 555/14)

bottom of page